| |
|
|
|
ThemenspecialsUmsatzsteuer 2007: Jetzt aktiv werdenSteuer-Erhöhung bringt Chefs Arbeit – Haufe SteuerGuide 2007 hilft!Zahlreiche Branchenverbände kommen bei ihren Berechnungen zu folgendem Ergebnis: die Umsatzsteuererhöhung von 16 auf 19 Prozent trifft kleine Unternehmen besonders. Angesichts des Konsumklimas können sie weder die drei Prozent an die Verbraucher durchreichen, noch größeren Druck auf ihre Zulieferer machen. Mit der Konsequenz, dass die höhere Umsatzsteuer zu einer Gewinneinbuße von geschätzten 2,17 Prozent führen kann - mehr als die durchschnittliche Marge in vielen Branchen. Den ausführlichen Haufe SteuerGuide 2007 Auf unserer Download-Seite können Sie sich den MwSt-Check auf Ihren Rechner laden... Bereits heute sollten Chefs deshalb Schwellenpreise neu berechnen oder ihre Mengenstaffelpreise überdenken, um die Umsätze zu stabilisieren. Und zwar ohne Bestandskunden zu verprellen oder Neukunden mit allzu hohen Preisen abzuschrecken. Ebenso müssen sie die neuen Regelungen zur Umsatzsteuer bei fast jeder Eingangs- sowie Ausgangsrechnung beachten – und das bereits jetzt. Mehrarbeit durch SteuererhöhungGrundsätzlich gilt: Erbringt der Unternehmer die Leistung vor dem 1. Januar 2007, rechnet er mit 16 Prozent ab. Führt er seine Leistung jedoch nach dem 31. Dezember 2006 aus, gelten 19 Prozent. Wann die entsprechende Rechung dafür gestellt wird, ist unerheblich. So dass ein Unternehmen besondere Obacht walten lassen muss, wenn im ersten Quartal 2007 noch Rechnungen für Lieferungen und Leistungen eingehen, die im Jahr 2006 ausgeführt wurden; hier gelten keine 19 Prozent! Ähnlich die Situation beispielsweise bei Bauvorhaben: Für 2006 erbrachte Teilleistungen gelten 16 Prozent, 2007 geleistete Lieferungen müssen mit 19 Prozent abgerechnet werden. Auch gegenüber dem Fiskus müssen Unternehmer Sorgfalt walten lassen. Bei Geldeingang 2006 und Leistungserbringung 2007 müssen sie den Differenzbetrag von drei Prozent im Voranmeldungszeitraum an das Finanzamt abführen, in dem die Leistung erbracht wird, also 2007. Die entsprechende Nachberechnung gegenüber den Kunden kann in der Abschlussrechnung erfolgen. Jedes andere Vorgehen ist nicht zulässig. Bei Nichtbeachtung droht ÄrgerFazit: Diese unterschiedlichen Regelungen machen nicht nur mehr Arbeit, sondern können bei falscher Auslegung auch zu Problemen führen. Denn die Finanzbehörden sind bei einer Betriebsprüfung konsequent, Chefs drohen Komplikationen in Form von Nachzahlungen inklusive Zinsen. Und eine nicht zurückgeholte Vorsteuer ist ein ärgerlicher und teurer Fehler. Wie Chefs Chancen nutzen können, lesen Sie im Haufe SteuerGuide 2007. Dieser ist im Internet unter www.haufe.de/mehrwertsteuer kostenlos erhältlich. Darin haben die Steuerexperten des Haufe-Teams wertvolle Praxistipps gesammelt und anschaulich aufbereitet. Anhand von Beispielen aus dem unternehmerischen Alltag erfahren Chefs im Detail, was bei der Umsatzsteuererhöhung zu beachten ist: Wann genau lassen sich noch 16 Prozent berechnen? Welche Fristen gibt es seitens der Finanzbehörden? Was darf ein Unternehmer seinen Endkunden berechnen und was keinesfalls? Unterschiede bei EndverbrauchernSo erfahren Chefs, dass sie Endverbrauchern gegenüber keine Umsatzsteuer-Klauseln ohne Beträge („zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer“) verwenden dürfen. Hingegen gegenüber Firmenkunden solche Klauseln erlaubt und bei längerfristigen Verträgen durchaus sinnvoll sein können. Auch über knifflige Details informiert der Haufe-Guide. Ersetzt beispielsweise ein Vertrag die Rechnung, das heißt stellt der leistende Unternehmer zusätzlich zum Vertrag keine Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuer-Ausweis aus, muss der Vertrag den Steuersatz und den Steuerbetrag gesondert ausweisen. Andernfalls darf der Leistungsempfänger (etwa ein Mieter oder Leasingnehmer) keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Durch die übersichtliche Darstellung kann der Unternehmer Punkt für Punkt die notwendigen Vorbereitungen für die Steuererhöhung abarbeiten. Wie etwa in der Firmen-EDV. So müssen die Firmeninhaber auch in ihrer Buchhaltungssoftware neue Umsatzsteuerkonten oder zumindest –Schlüssel einrichten; in den meisten Fällen stellen die Hersteller schon jetzt entsprechende Updates zur Verfügung. In der EDV muss auch der Leistungszeitpunkt erfasst sein, da dieser entscheidend für den entsprechenden Steuersatz ist und nicht etwa das Rechnungsdatum. Idealerweise sollten dann noch Leistungszeitraum und Umsatzsteuersatz miteinander verknüpft sein. So ist bei einer eventuellen Betriebsprüfung schneller nachvollziehbar, warum eine Rechnung mit Datum 2006 – deren Leistungen, etwa eine Lieferung, erst 2007 stattfanden - bereits einen Steuersatz von 19 Prozent aufweist. All diese Tipps und Kniffe schützen vor unliebsamen Überraschungen und helfen Chefs die richtigen Entscheidungen bereits vor der Steuererhöhung zu treffen. So halten sie ihre Umsätze stabil, gehen keine steuerlichen Risiken ein, halten sich an die gesetzlichen Vorschriften und sichern sich das Vertrauen von Kunden, Partner und Zulieferern. Als besonderen Service findet der Unternehmer auf der Website finden einen praktischen Umsatzsteuerterminkalender zur Integration in Microsoft Outlook. Mit wenigen Klicks hat man die wichtigsten Termine und Aufgaben immer im Überblick. Kontakt: www.haufe.de/mehrwertsteuer |
|||||||||||||||||||||
© 2000-2010 All Rights Reserved.
Alle Rechte vorbehalten WEKA MEDIA PUBLISHING GmbH Verwandte Webseiten: Hardware-Tests * Office-Tipps * Webprogrammierung Business-Lösungen * Home-Entertainment * Computer-Bücher * Events / Veranstaltungen * www.crn.de * www.networkcomputing.de * www.informationweek.de * www.digital-living-magazin.de |