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Unternehmenssteuerreform soll wie geplant in Kraft treten

Ab dem 1.1.2008 sollen in Deutschland alle Unternehmen – unabhängig von der Rechtsform, in der sie geführt werden – steuerlich entlastet werden. So sieht es der Gesetzentwurf zur Unternehmensteuerreform vor, der Ende Mai vom Bundestag und Anfang Juli vom Bundesrat verabschiedet werden soll.

Stets aktuelle Berichte über Reformen finden Sie in dem Haufe-Reformen-Cockpit ...

Im Mtittelpunkt der Reform steht die Senkung der Unternehmens-Steuersätze auf ein international wettbewerbsfähiges Niveau. Dieses Ziel haben alle zur Stellungnahme aufgerufenen Verbände geradezu einhellig begrüßt. Die „Gegenfinanzierungsmaßnahmen“, wie beispielsweise die Abschaffung der degressiven AfA, werden dagegen teilweise sehr scharf kritisiert, weil sie viele Unternehmen – abhängig von deren Branchenzugehörigkeit, Fremdverschuldungsgrad und Rechtsform – treffen und vor allem den Mittelstand belasten werden. Weiterer Kritikpunkt: Entgegen der erklärten Absicht, parallel zur Reformierung der Unternehmenssteuern auch die Bürokratie abzubauen, werden, etwa durch die – wenn auch jetzt etwas entschärften – Neuregelungen bei den geringwertigen Wirtschaftsgütern und der Poolbewertung, neue bürokratische Hürden aufgebaut.

Die Höhe der Besteuerung ist relevant für alle aktiven Unternehmer oder für diejenigen, die ihre Existenz erst noch gründen werden. Für die Steuerentlastung auf Unternehmensebene ist die Rechtsform gleichgültig.

Wer sein Unternehmen als Kapitalgesellschaft führt, der bezahlt derzeit insgesamt 38,65 % Steuern auf seine Gewinne – nach der Reform nur noch 29,83 %. Die Körperschaftsteuer purzelt von 25 % auf 15 %. Die Messzahl der Gewerbsteuer soll von 5 % auf 3,5 % sinken.

Personenunternehmer werden auch in Zukunft 42 % Einkommensteuer „in der Spitze“ bezahlen müssen. Nur wer die Gewinne im Unternehmen belässt, darf auf Antrag eine steuerbegünstigte Rücklage bilden, so dass der Steuersatz auf 28,25 % fällt. Antragsberechtigt sind alle, die zu mehr als 10 % am Gewinn beteiligt sind oder wenn dieser für sie mehr als 10.000 € beträgt. Wer den so begünstigten Gewinn später entnimmt, muss die Entnahme mit 25 % nachversteuern.

Veräußerungsgewinne im Sinn von § 16 EStG sollen nach § 34a EStG begünstigt sein, wenn sie in doppel- oder mehrstöckigen Personengesellschaften auf den unteren Ebenen anfallen und nicht entnommen werden. Der Kabinettsentwurf enthält außerdem die Klarstellung, dass steuerfreie Einkünfte im laufenden Wirtschaftsjahr vorrangig entnommen werden und damit das Volumen der Thesaurierungsbegünstigung entsprechend höher ist.

Kleine und mittelgroße Unternehmen sollen steuerlich durch eine ausgebaute Ansparrücklage entlastet werden: Sie wird in Zukunft nicht mehr nur für neue, sondern für alle beweglichen Wirtschaftsgüter gebildet werden dürfen. Und der bisherige Höchstbetrag (156.000 €) wird erhöht auf 200.000 €.

Problem: Kosten darf die Reform (nach regierungseigen gesetzten Zielen) nur 5 Milliarden €. Also muss „gegenfinanziert“ werden: So soll die Gewerbesteuer keine Betriebsausgabe mehr sein und die degressive AfA abgeschafft werden. Personenunternehmer sollen die Gewerbesteuer auch in Zukunft teilweise auf die Einkommensteuer anrechnen dürfen.

Anstelle der bisherigen Sofortabschreibung bei geringwertigen Wirtschaftsgütern (Grenze: 410 €) sollen Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis 1.000 € in einen „Pool“ zusammengefasst und pauschal über fünf Jahre abgeschrieben werden. Damit entfällt für den Mittelstand die bisherige Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern.

Kapitalgesellschaften können Fremdkapitalzinsen nur noch bis zu 30 % des Gewinns als Betriebsausgaben geltend machen, dürfen aber immerhin höhere Zinszahlungen vortragen. Mittelstandsunternehmen sind von dieser „Zinsschranke“ nur dann betroffen, wenn sie ihr Unternehmen mit mehr als 20 Millionen € zu durchschnittlich 5 % Zinsen fremdfinanziert haben: Sie haben eine Freigrenze von einer Million €. Grenzüberschreitende Gestaltungen sollen verhindert werden.

Auch bei der Gewerbesteuer gibt es einen „Zins-Freibetrag“ (100.000 €). Miet- und Leasingzahlungen für bewegliche Wirtschaftsgüter werden bei der Gewerbesteuer zwar nicht mehr in der bisher geplanten Form hinzugerechnet, aber hier ist noch Nachbesserungsbedarf gegeben: Zumindest bei Mietzahlungen können keine pauschalen Finanzierungsanteile unterstellt werden.

Entnahmen für die Bezahlung von Erbschaftsteuer sollen, soweit die Steuer auf die Übertragung des Betriebs entfällt, im Jahr der Entnahme nicht nachversteuert werden müssen.

Von 2009 an ist eine Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge von 25 % geplant. So soll das Interesse privater Anleger, Kapital allein aus steuerlichen Gründen ins Ausland zu verlagern, zumindest gemindert werden.

Das ebenfalls geplante Unternehmensbeteiligungsgesetz soll dafür sorgen wird, dass Unternehmen, die durch Wagniskapital finanziert werden, von den verschärften Steuerregeln ausgenommen werden. Relevant ist diese Regelung vor allem für forschungsintensive Neugründungen, für die Risikokapital eine Rolle spielt.